Mit der Pflegereform werden 2017 die bisherigen Pflegestufen 0, 1, 2, 3 durch fünf Pflegegrade abgelöst. Es hat sich seitdem ein neues Begutachtungsverfahren etabliert. Für alle, die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit aufweisen können, wurde der Zugang zur Pflegeversicherung erweitert.

Da ab 2017 die Selbständigkeit der Betroffene als Hauptkriterium bei der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit steht, ist doch klar, dass insbesondere demenzkranke Personen und deren Familie von der Pflegereform profitiert haben.

Die genauere Beurteilung der Pflegebedürftigkeit erfolgt in sechs Bereichen:

  • Mobilität
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung krankheitsbedingter oder therapiebedingter Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Der Verantwortliche bei der Beurteilung bleibt immer die zuständige Pflegekasse, die der entsprechenden Krankenkasse angeschlossen ist.

Pflegekräfte aus Polen

In 5 einfachen Schritten zum Pflegegrad:

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Sie beantragen die Leistungen der Pflegekasse durch einen Anruf oder einen formlosen Brief.
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Sie beantragen die Leistungen der Pflegekasse durch einen Anruf oder einen formlosen Brief.
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Sie erhalten ein Formular per Post – dieses gilt auszufüllen und vom Antragsteller bzw. seinem Bevollmächtigten unterschreiben zu lassen.
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Sie erhalten ein Formular per Post – dieses gilt auszufüllen und vom Antragsteller bzw. seinem Bevollmächtigten unterschreiben zu lassen.
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Der von der Pflegeversicherung gewählte medizinischer Gutachter vereinbart mit Ihnen einen Besuchstermin.
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Der von der Pflegeversicherung gewählte medizinischer Gutachter vereinbart mit Ihnen einen Besuchstermin.
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Der Gutachter kommt ins Haus und prüft die Pflegebedürftigkeit der betroffenen Person.
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Der Gutachter kommt ins Haus und prüft die Pflegebedürftigkeit der betroffenen Person.
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Die Pflegekasse informiert Sie über den zugewiesenen Pflegegrad – dagegen können Sie einen Widerspruch einlegen.
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Die Pflegekasse informiert Sie über den zugewiesenen Pflegegrad – dagegen können Sie einen Widerspruch einlegen.

Leistungen der Pflegekasse auf einen Blick

 Pflegegrad 1Pflegegrad 2Pflegegrad 3Pflegegrad 4Pflegegrad 5
Pflegegeld0 €3.792 €6.540 €8.736 €10.812 €
Pflegesachleistungen
0 €8.268 €15.576 €19.344 €23.940 €
Verhinderungspflege
0 €1.612 €1.612 €1.612 €1.612 €
Kurzzeitpflegen
0 €1.612 €1.612 €1.612 €1.612 €
Teilstationäre Tagespflege und Nachtpflege
0 €8.268 €15.576 €19.344 €23.940 €
Entlastungbetrag
1.500 €1.500 €1.500 €1.500 €1.500 €
Pflegehilfsmittel
480 €480 €480 €480 €480 €
Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfeldes4.000 €4.000 €4.000 €4.000 €4.000 €

Pflegegeld

  • Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege in häuslicher Umgebung durch selbst beschaffene Pflegepersonen (also z.B. Angehörige oder die von senevende24 vermittelten Pflegekräfte) organisiert wird
  • Das Pflegegeld ist zur freien Verfügung auf Konto der pflegebedürftigen Personen überwiesen (nicht zweckgebundene Leistung)
  • Im Fall von zeitweiligem Aufenthalt im Krankenhaus in einer Rehabilitationsklinik wird das Pflegegeld bis zu vier Wochen fortgezahlt
  • Es ist nicht möglich, Pflegegeld rückwirkend geltend zu machen.
  • Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat von 316 EUR im Pflegegrad 2 bis zu 901 EUR im Pflegegrad 5.
  • Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden. siehe: Kombileistungen (Pflegegeld+Pflegesachleistungen)
EinstufungPflegesachleistungen
Pflegegrad 10 €
Pflegegrad 23.792 €
Pflegegrad 36.540 €
Pflegegrad 48.736 €
Pflegegrad 510.812 €

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Pflegesachleistungen

  • Die Pflegesachleistungen können in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege durch professionelle Pflegepersonen (also z.B. ambulanten Pflegedienst) organisiert wird.
  • Pflegesachleistungen sind zweckgebunden - dem Bewilligten steht eine bestimmte Kostenerstattung (Budget) zur Verfügung
  • Es ist nicht möglich, Verhinderungspflege rückwirkend geltend zu machen
  • Der Anspruch auf Sachleistungen umfasst monatlich von 689 EUR für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 bis zu 1.996 EUR für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.
  • Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden. (siehe: Kombileistungen (Pflegegeld+Pflegeleistungen)
EinstufungPflegesachleistungen
Pflegegrad 10 €
Pflegegrad 28.268 €
Pflegegrad 315.576 €
Pflegegrad 419.344 €
Pflegegrad 523.940 €

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Kombileistungen (Pflegegeld + Pflegesachleistungen)

  • Pflegegeld und Pflegesachleistungen können miteinander kombiniert werden. Dies stellt eine optimale Lösung dar, wenn ein Pflegepersonal z. B. von einer polnischen Betreuungskraft gepflegt wird, wobei gleichzeitig auch bestimmte Sachleistungen durch den zusätzlichen Einsatz des ambulanten Pflegedienstes erfolgen.
  • In diesem Fall kann das Pflegegeld um den Prozentsatz gekürzt werden, zu dem die Sachleistungen in Anspruch genommen werden oder auch umgekehrt: die Sachleistungen werden nur zu einem bestimmten Prozentsatz des Höchstbetrags bezogen und in Höhe des Äquivalenzwerts ergänzend noch Pflegegeld erhalten.

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Verhinderungspflege

  • Wenn die private Pflegeperson Vertretung braucht (weil er z.B. Urlaub macht oder sonst verhindert ist), übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege für die Dauer von bis zu sechs Wochen.
  • Die Voraussetzung für den Anspruch auf Verhinderungspflege ist, dass der Pflegebedürftige schon mindestens sechs Monate in der häuslichen Umgebung betreut worden ist und die Pflegeperson Pflegegeld bezogen hat. Die Ersatzkraft, die der privaten Pflegeperson ablöst, darf dabei kein naher Angehöriger sein.
  • Das Pflegegeld wird während der Verhinderungspflege zur Hälfte weiter gezahlt.
  • Es ist möglich Verhinderungspflege rückwirkend geltend zu machen.
  • Die Kostenerstattung erfolgt nach dem Antrag. Bei Pflegegrad 2 bis 5 erhalten Sie eine Erstattung von bis zu maximal 1.612 Euro pro Jahr.
EinstufungPflegesachleistungen
Pflegegrad 10 €
Pflegegrad 21.612 €
Pflegegrad 31.612 €
Pflegegrad 41.612 €
Pflegegrad 51.612 €

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Kurzzeitpflege

  • Die Voraussetzung für den Anspruch auf Verhinderungspflege ist, dass die Pflege im häuslichen Umfeld aufgrund von Krankheit, Urlaub, Geschäftsreise o.Ä. der Pflegeperson nicht gewährleistet werden kann.
  • Nur die Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2-5 haben den Anspruch auf Kurzzeitpflege.
  • Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für Kurzzeitpflege für maximal 8 Kalenderwochen pro Jahr (56 Tage). Der Maximalbetrag für die Kurzzeitpflege ist 1.612 Euro (jährlich).
  • Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld den Pflegebedürftigen in halber Höhe weiter ausgezahlt.
  • Es sind auch sog. Kombileistungen (Kurzzeitpflege + Verhinderungspflege) möglich. Bis zu 50% der Kurzzeitpflege (maximal 806 Euro) kann an die Verhinderungspflege angerechnet werden. Der Höchstbetrag steigert sich also auf 2.418 Euro pro Jahr.
EinstufungPflegesachleistungen
Pflegegrad 10 €
Pflegegrad 21.612 €
Pflegegrad 31.612 €
Pflegegrad 41.612 €
Pflegegrad 51.612 €

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Entlastungsbetrag

  • Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die im häuslichen Umfeld gepflegt sind. Das muss aber nicht unbedingt die Wohnung der Pflegebedürftigen sein - auch der Haushalt der Pflegeperson oder ein Altenheim kommen in Frage.
  • Dieser Betrag sollte pflegenden Angehörigen entlasten und die Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen fördern. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige einen anerkannten Pflegegrad besitzt. Die Leistungen können sich in einzelnen Bundesländern unterscheiden. Der Entlastungsbetrag kann z.B. Finanzierung einer Haushaltshilfe oder Tages- bzw. Nachtpflege dienen.
  • Den Antrag auf Entlastungsleistungen sollte der Pflegebedürftige selbst (nur im Sonderfallen sein gesetzlicher Vertreter) schriftlich stellen.
  • Unabhängig vom Pflegegrad liegt der Entlastungsbetrag bei 125 Euro pro Monat.
  • Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen. Er kann auch direkt an den zuständigen Pflegedienst überwiesen werden.
EinstufungPflegesachleistungen
Pflegegrad 11.500 €
Pflegegrad 21.500 €
Pflegegrad 31.500 €
Pflegegrad 41.500 €
Pflegegrad 51.500 €

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Pflegehilfsmittel

  • Unter Pflegehilfsmittel versteht man Hilfsmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind (dazu gehören z.B. Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen und Inkontinenzmaterial)
  • Die Leistungen für Pflegehilfsmittel werden als zweckgebundene Kostenerstattung gedacht. Im Internet gibt es zahlreiche Anbieter des gewünschten Pflegemittels, die sich um die Abrechnung mit den Krankenkassen kümmern.
  • Die Leistungen für Pflegehilfsmittel betragen monatlich 40 EUR für alle Pflegegrade (1-5).
EinstufungPflegesachleistungen
Pflegegrad 1480 €
Pflegegrad 2480 €
Pflegegrad 3480 €
Pflegegrad 4480 €
Pflegegrad 5480 €

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Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfeldes

  • Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für den Umbau des Wohnraums, wenn wohnumfeldverbessernde Maßnahmen die häusliche Pflege ermöglichen, wesentlich erleichtern oder dem Pflegebedürftigen die Bedingungen für eine selbstständige Lebensführung schaffen.
  • Der Zuschuss zu den Kosten für den Umbau des Wohnraums ist für alle Pflegebedürftigen (Pflegegrad 1-5) gleich und beträgt maximal 4.000 €.
  • Der Antrag auf einen Zuschuss für Verbesserung des Wohnumfeldes sollte vor Beginn der Umbauarbeiten gestellt werden, der Zuschuss kann aber auch rückwirkend beantragt werden.
EinstufungPflegesachleistungen
Pflegegrad 14.000 €
Pflegegrad 24.000 €
Pflegegrad 34.000 €
Pflegegrad 44.000 €
Pflegegrad 54.000 €

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senevende24 ist als
Unionsmarke bei der EUIPO

unter der Nummer 018 039 666 angemeldet

Kontakt

senevende24 e. K.
Gisselbergerstr. 51
35037 Marburg
Deutschland
Geschäftszeiten: Mon-Freitag 9.00-16.00

Handelsregister: HRA 5081
Amtsgericht: Marburg
Steuernummer: 232224616427
Finanzamt: Hameln
Ust.-IdNr: DE319096312

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Pflegekräfte aus Polen

"Die Menschen sind da, um einander zu helfen, und wenn man eines Menschen Hilfe in rechten Dingen nötig hat, so muß man ihn dafür ansprechen." Jeremias Gotthelf (1797 - 1854)