Die selbständige Tätigkeit als Pflegekraft wird von § 2 Nr. 2 SGB anerkannt, der eine Versicherungspflicht für bestimmte selbständig tätige Pflegepersonen vorsieht. Die Legalität dieses Geschäftsmodelles bestätigt das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 28. September 2011 (Aktenzeichen B12 R 17/09 R).
Dennoch ist Vorsicht geboten, wenn selbständig tätige Pflegekräfte aus Osteuropa beauftragt werden. Es besteht die Gefahr, dass es sich um eine Scheinselbstständigkeit handeln könnte, was gravierende Konsequenzen nach sich ziehen würde (sämtliche Beiträge zur Sozialversicherung und auch Einkommenssteuer müssten in einem solchen Fall für die gesamte Vertragslaufzeit nachentrichtet werden).
Ein entscheidendes Indiz für das Vorliegen einer Scheinselbstständigkeit ist, wenn sich eine persönliche Abhängigkeit von einem Auftraggeber feststellen lässt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftragnehmer an Weisungen des Auftraggebers gebunden ist. Daher ist wichtig, dass die Konditionen immer im Vorfeld besprochen werden und keinen direkten Einfluss auf die Art und Weise der von der Pflegekraft erbrachten Leistungen haben.
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