Die selbständige Tätigkeit als Pflegekraft wird von § 2 Nr. 2 SGB anerkannt, der eine Versicherungspflicht für bestimmte selbständig tätige Pflegepersonen vorsieht. Die Legalität dieses Geschäftsmodelles bestätigt das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 28. September 2011 (Aktenzeichen B12 R 17/09 R).

 

Dennoch ist Vorsicht geboten, wenn selbständig tätige Pflegekräfte aus Osteuropa beauftragt werden. Es besteht die Gefahr, dass es sich um eine Scheinselbstständigkeit handeln könnte, was gravierende Konsequenzen nach sich ziehen würde (sämtliche Beiträge zur Sozialversicherung und auch Einkommenssteuer müssten in einem solchen Fall für die gesamte Vertragslaufzeit nachentrichtet werden).

Ein entscheidendes Indiz für das Vorliegen einer Scheinselbstständigkeit ist, wenn sich eine persönliche Abhängigkeit von einem Auftraggeber feststellen lässt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftragnehmer an Weisungen des Auftraggebers gebunden ist. Daher ist wichtig, dass die Konditionen immer im Vorfeld besprochen werden und keinen direkten Einfluss auf die Art und Weise der von der Pflegekraft erbrachten Leistungen haben.

 

Bei Fragen und Problemen können Sie sich immer an senevende24 wenden.

Charakteristische Merkmale unseres Modelles:

  • Die Betreuungskraft verfügt über eine Gewerbe und arbeitet als unsere Franchisenehmerin auf eigene Rechnung
  • Der Dienstleistungsvertrag wird zwischen dem Auftraggeber und der Betreuungskraft geschlossen
  • Das Entgelt wird vom Auftragnehmer direkt an die Betreuungskraft bezahlt
  • Der Betreuungskraft ist eigene Kundenakquise erlaubt
  • Die Betreuungskraft sorgt eigenverantwortlich für die die Sozialabgaben, Steuerabführung, und geforderte Anmeldungen (in diesen Fällen bekommt sie jedoch eine vollumfangreiche Unterstützung durch den Franchisegebers)
  • Die Betreuungskraft hat Entscheidungsfreiheit und bestimmt eigenständig der Leistungsumfang, die Konditionen und den Preis
  • Die Betreuungskraft entscheidet frei über den eventuellen Personaleinsatz und kann eigene Erfüllungsgehilfe einsetzen, unter der Voraussetzung, dass diese die Qualitätskriterien des Franchisesystems erfüllen
  • Die Bereuungskraft trägt ein unternehmerisches Risiko und haftet für die eventuellen Schäden
  • Die Betreuungskraftkraft ist nicht an den deutschen Mindestlohn gebunden
  • Der Franchisegeber tritt als Mediator zwischen der Betreuungskraft und dem Auftraggeber auf, ohne das er über eine eigene Entscheidungskraft verfügt
  • Der Franchisegeber sorgt grundsätzlich für die kontinuierliche Betreuung und leistet Hilfestellung bei eventuellen Notfällen

Kontakt

senevende24 e. K.
35037 Marburg
Deutschland
Geschäftszeiten: Mon-Freitag 9.00-16.00

Handelsregister: HRA 5081
Amtsgericht: Marburg
Steuernummer: 232224616427
Finanzamt: Hameln
Ust.-IdNr: DE319096312

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Pflegekräfte aus Polen

"Die Menschen sind da, um einander zu helfen, und wenn man eines Menschen Hilfe in rechten Dingen nötig hat, so muß man ihn dafür ansprechen." Jeremias Gotthelf (1797 - 1854)