Aufgrund der steigenden Zahl von COVID-19-Fällen haben Bund und Länder beschlossen, die Vorschriften zur Bekämpfung der Pandemie zu verschärfen. Zu den Änderungen gehört eine verpflichtende Quarantäne von zwei Wochen für Menschen, die aus dem Ausland einreisen. Was bedeutet dies für polnische Betreuungskräfte?

Quarantäne in Deutschland für polnische Betreuungskräfte?

Alle – ob Ausländer oder zurückkehrende Bundesbürger – die einen mehrtägigen Auslandsaufenthalt hinter sich haben, müssen in eine häusliche Quarantäne gehen. Ausgenommen von dieser Regel sind:

  • Berufspendler
  • Geschäftsreisende
  • alle, die im grenzüberschreitenden Personen-, Waren- und Gütertransport tätig sind
  • Personen, deren Tätigkeit zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens und der Aufgaben des Staates notwendig ist

Personen ohne einen triftigen Grund dürfen nicht nach Deutschland einreisen.

Wie wirken sich die Veränderungen auf die Arbeit der Pflegekräfte aus?

Die von den Innen- und Gesundheitsministerien von Bund und Ländern erarbeitete Muster-Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus ist auf der Website verfügbar:

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2020/corona/muster-rv-quarantaene.pdf?__blob=publicationFile&v=6

Bei der Analyse der Verordnung stoßen wir auf zwei besonders interessante Passagen, die auf die Ausschließung von Betreuungskräften von der Quarantänepflicht hinweisen. Es fehlt aber an einer eindeutigen Definition dieser Begriffe. Es bleibt also offen, ob es sich definitiv um alle Pflegerinnen und Pfleger handelt, die nach dem Modell der häuslichen Pflege (der so genannten 24-Stunden-Betreuung) arbeiten.

Die Liste der Gruppen, die von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, umfasst Personen, deren Tätigkeit zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens zwingend notwendig ist. Dies gilt nicht nur für das medizinische Personal, sondern auch für das Pflegepersonal. In der Begründung zur Erweiterung der Verordnung (Seite 11) wird darauf hingewiesen, dass Pflegerinnen und Pfleger von der Quarantänepflicht ausgenommen sind.

Es ist erwähnenswert, dass die Verordnung nicht präzisiert, ob auch Betreuer ohne in Deutschland anerkanntes Diplom von der Quarantänepflicht ausgenommen sind und ob „unqualifizierte“ Betreuer, die nach dem 9. April die deutsche Grenze überqueren, sollten einer Art Quarantäne in der Wohnung der zu betreuenden Person unterliegen.

Alle organisatorischen Probleme sollten bei der Vermittlungsagentur gemeldet werden. Wir von Senevende helfen Ihnen gerne und reagieren unverzüglich auf alle Schwierigkeiten. Da sich die Situation dynamisch ändert, werden wir Sie natürlich über die praktischen Aspekte der Durchsetzung der Quarantänepflicht in Deutschland informieren.

senevende24 ist als
Unionsmarke bei der EUIPO

unter der Nummer 018 039 666 angemeldet

Kontakt

senevende24 e. K.
Gisselbergerstr. 51
35037 Marburg
Deutschland
Geschäftszeiten: Mon-Freitag 9.00-16.00

Handelsregister: HRA 5081
Amtsgericht: Marburg
Steuernummer: 232224616427
Finanzamt: Hameln
Ust.-IdNr: DE319096312

Haben Sie Interesse an einer Zusammenarbeit mit uns? Dann füllen Sie in unser Kontaktformular aus und wir nehmen umgehend Kontakt mit Ihnen auf.

Pflegekräfte aus Polen

"Die Menschen sind da, um einander zu helfen, und wenn man eines Menschen Hilfe in rechten Dingen nötig hat, so muß man ihn dafür ansprechen." Jeremias Gotthelf (1797 - 1854)